reviseur
2008-10-29, 13:03
Dirk Zimmermann
xxxxxxxx
7xxxx xxxxxxxxx 15. Oktober 2008
An das Amtsgericht Heilbronn
Herrn Richter Frank Haberzettl
Wilhelmstr. 2-6
74072 Heilbronn
Aktenzeichen 30 Js 32315/07
Sehr geehrter Herr Haberzettl,
gegen Ihren Strafbefehl vom Oktober 2008 (?), leider geht aus der Abschrift kein Datum hervor, lege ich hiermit Einspruch ein.
Begründung
Ich habe mich nicht selbstangezeigt um mich nun einfach abstrafen zu lassen. Ziel und Zweck war es, einen Gerichtsprozeß gegen mich anzustreben, um mich dann als Deutscher, dem die Fürsorgepflicht für die Gesamtheit seines Volkes bewußt geworden ist, gegen die fremden Vorstellungen von Recht und Geschichtsauffassung zu stellen. Dabei ist die Erfolgsaussicht auf einen Freispruch nebensächlich, trotz meiner Unschuld. Ziel ist es, die Gesetze und allem voran die Rhetorik, die gegen mich verwendet werden, als Unterdrückungsmechanismus gegen die Freiheit des Deutschen Volkes zu brandmarken. Ich verspreche Ihnen, daß ich im Rahmen dieses Verfahrens diesen Unterdrückungsmechanismus für jeden vernunftbegabten Menschen als Verbrechen gegen das Deutsche Volk verständlich aufzeigen werde.
Mit den dramatischen Mitteln der Diskreditierung und Kriminalisierung will man mich und gleichgesinnte Mitmenschen zur Konformität mit der BRD-Staatsräson[1][2] drängen. Dieser Zwang ist nicht auf der Förderung eines organischen Weltbildes aufgebaut, in der der Einzelne an das Gemeinwesen durch das Unterstützen von Denkprozessen herangeführt und so zum vernünftigen Selbstdenken angeregt wird, sondern soll das mechanische Funktionieren der Menschenmengen zur Machterhaltung der Hintertanen[3] garantieren.
§ 130 III StGB erklärt das „Leugnen“ des Holocausts zur Straftat. Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, allen voran die Großen Strafkammern des Landgerichts Mannheim legen diese Bestimmung dahingehend aus, daß – in welcher Form auch immer – die Aussage: “Der Massenmord an Juden („Holocaust“ genannt) ist keine erwiesene geschichtliche Tatsache.“ sich in der Öffentlichkeit nicht vernehmbar machen darf.
Schon ein vertrauliches Zwiegespräch wird als eine öffentliche Äußerung gewertet, wenn die Möglichkeit gegeben ist, daß beliebige Dritte das gesprochene Wort hören und verstehen. Ob der Aussage der logische Wert „richtig“ oder „falsch“ beizulegen ist soll gleichgültig sein. Diese Lesart des § 130 Abs. 3 StGB hat zur Folge, daß ein Gericht wegen „Leugnens“ auch dann verurteilen müßte, wenn es selbst davon überzeugt wäre, daß der „Holocaust“ als ein äußerliches Ereignis in Raum und Zeit nicht stattgefunden habe.
Eine derartige Perversion des Rechts hatte sich zuletzt im ausgehenden Mittelalter als „Inquisition“ im katholischen Europa breit gemacht.
„Leugnen“ ist das In-Abrede-stellen einer als wahr erkannten Tatsache und in diesem Sinne gleichbedeutend mit einer Lüge. Wer aber entgegen einer allgemeinen Überzeugung eine als wahr geltende Tatsache in Abrede stellt, weil er selbst die entgegengesetzte Überzeugung hat, lügt nicht, sondern hat nur eine von der allgemeinen Meinung abweichende Überzeugung.
Überzeugungen als inneres Ereignis können nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden. Denn jeder Mensch hat das Recht auf Wahrhaftigkeit und Integrität.
Nach allgemeinen Regeln muß auch in den sogenannten Holocaustprozessen dem Angeklagten der subjektive Tatbestand – hier das Wissen vom Holocaust - nachgewiesen werden.
Die in letzter Zeit von Gerichten wiederholt geäußerte Meinung, es komme auf die Offenkundigkeit des Holocausts überhaupt nicht an, ist durchaus nachvollziehbar, wenn damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es allein auf die Überzeugung des Angeklagten ankomme. Diesem muß nachgewiesen werden, daß er von der Realität des Holocausts überzeugt ist, diese innere Einstellung aber in Abrede stellt.
Es ist damit zielführendes Verteidigungsverhalten, in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge das Gericht zu der Überzeugung zu führen, daß der subjektive Tatbestand der Holocaustleugnung nicht nachgewiesen werden kann.
Ein Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Strafbarkeit gem. §130 StGB liegt zudem nicht vor, weil gem. §130 StGB auch §86 Abs.3 StGB zu beachten ist, wonach eine Strafbarkeit nicht vorliegt, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, …der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens… oder ähnlichen Zwecken dient.
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte ist eine Informationstätigkeit über aktuelle oder vergangene Vorgänge von herausgehobener Bedeutung für einen größeren, nicht notwendig unbegrenzten Personenkreis[4].
Schließlich sei noch erwähnt, daß der Holocaust durch das Urteil des großen Frankfurter Auschwitz-Prozesses 1965 gerichtsnotorisch wurde. In dessen Urteilsbegründung heißt es ausdrücklich, daß es zum Urteil ausschließlich durch Zeugen und Parteiaussagen gekommen ist, also ohne Dokument- und ohne Sachbeweise. Wenn Zeugenaussagen der widersprüchlichsten Art die einzigen Beweise sind, die die Ankläger vorlegen, dann wird verständlich, warum sie auf der Offenkundigkeit und dem Erörterungsverbot bestehen. Aber unverständlich bleibt, wieso Juristen sich damit begnügen!
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Zimmermann
[1] Merkel zum geplanten Militär-Einsatz im Libanon: „Das Existenzrecht Israels zu sichern, ist deutsche Staatsräson.“ Oder „Diese historische Verantwortung Deutschlands ist Teil der Staatsräson meines Landes.“ Vergl. http://www.bundesregierung.de/Conten...r-knesset.html
[2] Das Prinzip der Staatsräson (aus dem Lateinischen „ratio status“ – Staatsvernunft) hatte in früheren Jahrhunderten, als die Länder von Königen und Fürsten regiert wurden, große Bedeutung. Es besagte, daß die Interessen des Staates über alle anderen Interessen gestellt wurden. Damit ist gemeint, daß der Staat alles tun darf, um zu überleben, ohne Rücksicht auf Verluste. Verfassung und Gesetze können aufgehoben, die Rechte der einzelnen Menschen mißachtet werden, wenn die Staatsmacht meint, daß das dem Interesse des Staates dient.
[3] originelle Wortschöpfung des Buchautors Ronald Zürrer
[4] Tröndle/Fischer StGB 54.Aufl. §86 RdNr. 23
xxxxxxxx
7xxxx xxxxxxxxx 15. Oktober 2008
An das Amtsgericht Heilbronn
Herrn Richter Frank Haberzettl
Wilhelmstr. 2-6
74072 Heilbronn
Aktenzeichen 30 Js 32315/07
Sehr geehrter Herr Haberzettl,
gegen Ihren Strafbefehl vom Oktober 2008 (?), leider geht aus der Abschrift kein Datum hervor, lege ich hiermit Einspruch ein.
Begründung
Ich habe mich nicht selbstangezeigt um mich nun einfach abstrafen zu lassen. Ziel und Zweck war es, einen Gerichtsprozeß gegen mich anzustreben, um mich dann als Deutscher, dem die Fürsorgepflicht für die Gesamtheit seines Volkes bewußt geworden ist, gegen die fremden Vorstellungen von Recht und Geschichtsauffassung zu stellen. Dabei ist die Erfolgsaussicht auf einen Freispruch nebensächlich, trotz meiner Unschuld. Ziel ist es, die Gesetze und allem voran die Rhetorik, die gegen mich verwendet werden, als Unterdrückungsmechanismus gegen die Freiheit des Deutschen Volkes zu brandmarken. Ich verspreche Ihnen, daß ich im Rahmen dieses Verfahrens diesen Unterdrückungsmechanismus für jeden vernunftbegabten Menschen als Verbrechen gegen das Deutsche Volk verständlich aufzeigen werde.
Mit den dramatischen Mitteln der Diskreditierung und Kriminalisierung will man mich und gleichgesinnte Mitmenschen zur Konformität mit der BRD-Staatsräson[1][2] drängen. Dieser Zwang ist nicht auf der Förderung eines organischen Weltbildes aufgebaut, in der der Einzelne an das Gemeinwesen durch das Unterstützen von Denkprozessen herangeführt und so zum vernünftigen Selbstdenken angeregt wird, sondern soll das mechanische Funktionieren der Menschenmengen zur Machterhaltung der Hintertanen[3] garantieren.
§ 130 III StGB erklärt das „Leugnen“ des Holocausts zur Straftat. Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, allen voran die Großen Strafkammern des Landgerichts Mannheim legen diese Bestimmung dahingehend aus, daß – in welcher Form auch immer – die Aussage: “Der Massenmord an Juden („Holocaust“ genannt) ist keine erwiesene geschichtliche Tatsache.“ sich in der Öffentlichkeit nicht vernehmbar machen darf.
Schon ein vertrauliches Zwiegespräch wird als eine öffentliche Äußerung gewertet, wenn die Möglichkeit gegeben ist, daß beliebige Dritte das gesprochene Wort hören und verstehen. Ob der Aussage der logische Wert „richtig“ oder „falsch“ beizulegen ist soll gleichgültig sein. Diese Lesart des § 130 Abs. 3 StGB hat zur Folge, daß ein Gericht wegen „Leugnens“ auch dann verurteilen müßte, wenn es selbst davon überzeugt wäre, daß der „Holocaust“ als ein äußerliches Ereignis in Raum und Zeit nicht stattgefunden habe.
Eine derartige Perversion des Rechts hatte sich zuletzt im ausgehenden Mittelalter als „Inquisition“ im katholischen Europa breit gemacht.
„Leugnen“ ist das In-Abrede-stellen einer als wahr erkannten Tatsache und in diesem Sinne gleichbedeutend mit einer Lüge. Wer aber entgegen einer allgemeinen Überzeugung eine als wahr geltende Tatsache in Abrede stellt, weil er selbst die entgegengesetzte Überzeugung hat, lügt nicht, sondern hat nur eine von der allgemeinen Meinung abweichende Überzeugung.
Überzeugungen als inneres Ereignis können nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden. Denn jeder Mensch hat das Recht auf Wahrhaftigkeit und Integrität.
Nach allgemeinen Regeln muß auch in den sogenannten Holocaustprozessen dem Angeklagten der subjektive Tatbestand – hier das Wissen vom Holocaust - nachgewiesen werden.
Die in letzter Zeit von Gerichten wiederholt geäußerte Meinung, es komme auf die Offenkundigkeit des Holocausts überhaupt nicht an, ist durchaus nachvollziehbar, wenn damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es allein auf die Überzeugung des Angeklagten ankomme. Diesem muß nachgewiesen werden, daß er von der Realität des Holocausts überzeugt ist, diese innere Einstellung aber in Abrede stellt.
Es ist damit zielführendes Verteidigungsverhalten, in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge das Gericht zu der Überzeugung zu führen, daß der subjektive Tatbestand der Holocaustleugnung nicht nachgewiesen werden kann.
Ein Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Strafbarkeit gem. §130 StGB liegt zudem nicht vor, weil gem. §130 StGB auch §86 Abs.3 StGB zu beachten ist, wonach eine Strafbarkeit nicht vorliegt, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, …der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens… oder ähnlichen Zwecken dient.
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte ist eine Informationstätigkeit über aktuelle oder vergangene Vorgänge von herausgehobener Bedeutung für einen größeren, nicht notwendig unbegrenzten Personenkreis[4].
Schließlich sei noch erwähnt, daß der Holocaust durch das Urteil des großen Frankfurter Auschwitz-Prozesses 1965 gerichtsnotorisch wurde. In dessen Urteilsbegründung heißt es ausdrücklich, daß es zum Urteil ausschließlich durch Zeugen und Parteiaussagen gekommen ist, also ohne Dokument- und ohne Sachbeweise. Wenn Zeugenaussagen der widersprüchlichsten Art die einzigen Beweise sind, die die Ankläger vorlegen, dann wird verständlich, warum sie auf der Offenkundigkeit und dem Erörterungsverbot bestehen. Aber unverständlich bleibt, wieso Juristen sich damit begnügen!
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Zimmermann
[1] Merkel zum geplanten Militär-Einsatz im Libanon: „Das Existenzrecht Israels zu sichern, ist deutsche Staatsräson.“ Oder „Diese historische Verantwortung Deutschlands ist Teil der Staatsräson meines Landes.“ Vergl. http://www.bundesregierung.de/Conten...r-knesset.html
[2] Das Prinzip der Staatsräson (aus dem Lateinischen „ratio status“ – Staatsvernunft) hatte in früheren Jahrhunderten, als die Länder von Königen und Fürsten regiert wurden, große Bedeutung. Es besagte, daß die Interessen des Staates über alle anderen Interessen gestellt wurden. Damit ist gemeint, daß der Staat alles tun darf, um zu überleben, ohne Rücksicht auf Verluste. Verfassung und Gesetze können aufgehoben, die Rechte der einzelnen Menschen mißachtet werden, wenn die Staatsmacht meint, daß das dem Interesse des Staates dient.
[3] originelle Wortschöpfung des Buchautors Ronald Zürrer
[4] Tröndle/Fischer StGB 54.Aufl. §86 RdNr. 23